Soweit an Ihren Fahrzeug ohnehin echter bzw. wirtschaftlicher Totalschaden vorliegt und die 130% Regelung nicht greift oder nicht von Ihnen in Anspruch genommen wird, erfolgt automatisch eine Abrechnung laut Gutachten . Das bedeutet, dass Ihre Ansprüche mit der Leistung aus Wiederbeschaffunsgwert abzüglich Restwerte befriedigt werden.

Das gilt auch beim Vorliegen eines unechten Totalschadens, soweit Sie keine Reparatur nachweisen. Wie bereits unter den anderen Abrechnungskriterien verdeutlicht, erhalten Sie bei konkreter und nachgewiesener Reparaturausführung immer dann die Reparaturkosten erstattet, wenn kein echter Totalschaden vorliegt oder die 130% Regelung in Anspruch genommen wird.

Eine fiktive Abrechung der Reparaturkosten wie man es aus früheren Zeiten kannte , ist nach der aktuellen BGH Rechtsprechung in dieser Form nicht mehr vorgesehen. Ohne konkreten Reparatur- oder Nutzungsnachweis ist grundsätzlich der sogenannte Wiederbeschaffungsaufwand maßgeblich. Dies sei an einem Zahlenbeispiel erläutert:

Reparaturkosten inkl. MWSt:
7000 EUR
Wiederbeschaffungswert:
10000 EUR
Restwert:
5000 EUR

Wenn Sie sich entschliessen, Ihr Fahrzeug sach- und fachgerecht reparieren zu lassen, werden die nachgewiesen Reparaturkosten erstattet. Wenn Sie "nach Gutachten" fiktiv ohne Reparaturnachweis abrechnen wollen, wird der Wiederbeschaffungsaufwand zu Grunde gelegt, der sich im Beispiel mit Wiederbeschaffungswert abzüglich Restwert zu 10000 EUR - 5000 EUR = 5000 EUR ergibt.

Sollte für das verunfallte Fahrzeug nur ein Restwert von z.B. 2500 EUR realisierbar sein, ist eine fiktive Abrechnung auf Reparaturkostenbasis möglich. Die Differenz aus Wiederbeschaffungswert und Restwert, hier 10000 EUR - 2500 EUR = 7500 EUR, wäre dann höher als die kalkulierten Reparaturkosten mit 7000 EUR (ohne MWSt. 5882,35 EUR). Eine Abrechnung auf Reparaturkostenbasis ist dann möglich.

Der Bundesgerichtshof hat mit dem Urteil vom 23.05.2006 -VI ZR 192/05- mittlerweile ergänzende Regelungen für Geschädigte, die ihr verunfalltes Fahrzeug weiter benutzen wollen, geschaffen. Das betrifft ausschließlich Schadensfälle, bei denen kein echter Totalschaden vorliegt, die Reparaturkosten also niedriger als der Wiederbeschaffungswert sind. Der BGH stellt in seinem Urteil klar, "dass für den Anspruch auf die fiktiven Reparaturkosten ohne Berücksichtigung des Restwertes entscheidend ist, dass der Geschädigte das Fahrzeug weiter nutzt, sei es auch in beschädigtem, aber noch verkehrstauglichem Zustand." Als Voraussetzung für den Anspruch auf die fiktiven Reparaturkosten wird eine weitere Mindestnutzungsdauer von 6 Monaten gefordert.

Soweit der zuständige Haftpflichtversicherer eine Abrechnung auf Reparaturkostenbasis akzeptiert oder die Abrechung nach den Reparaturkosten günstiger kommt als die Differenz aus Wiederbeschaffungswert abzüglich Restwert, erhalten Sie die Reparaturkosten ohne Reparaturnachweis grundsätzlich nur ohne Mehrtwertsteuer erstattet. Aufgrund gesetzlicher Regelungen wird die Mehrwertsteuer nur noch dann ersetzt, wenn Sie tatsächlich angefallen ist. Die Entschädigung bei fiktiver Abrechnung der Reparaturkosten wird somit um den Mehrwertsteueranteil von 19% reduziert, so dass bei 7000 EUR Reparaturkosten inkl. MWSt. ein Betrag von 5882,35 EUR erstattet wird.