| Abrechnung nach Gutachten
Soweit an Ihren Fahrzeug ohnehin echter bzw. wirtschaftlicher Totalschaden vorliegt und die 130% Regelung nicht greift oder nicht von Ihnen in Anspruch genommen wird, erfolgt automatisch eine Abrechnung laut Gutachten . Das bedeutet, dass Ihre Ansprüche mit der Leistung aus Wiederbeschaffunsgwert abzüglich Restwerte befriedigt werden.
Das gilt auch beim Vorliegen eines unechten Totalschadens, soweit Sie keine Reparatur nachweisen. Wie bereits unter den anderen Abrechnungskriterien verdeutlicht, erhalten Sie bei konkreter und nachgewiesener Reparaturausführung immer dann die Reparaturkosten erstattet, wenn kein echter Totalschaden vorliegt oder die 130% Regelung in Anspruch genommen wird. Eine fiktive Abrechung der Reparaturkosten wie man es aus früheren Zeiten kannte , ist nach der aktuellen BGH Rechtsprechung in dieser Form nicht mehr vorgesehen. Ohne konkreten Reparatur- oder Nutzungsnachweis ist grundsätzlich der sogenannte Wiederbeschaffungsaufwand maßgeblich. Dies sei an einem Zahlenbeispiel erläutert:
Wenn Sie sich entschliessen, Ihr Fahrzeug sach- und fachgerecht reparieren zu lassen, werden die nachgewiesen Reparaturkosten erstattet. Wenn Sie "nach Gutachten" fiktiv ohne Reparaturnachweis abrechnen wollen, wird der Wiederbeschaffungsaufwand zu Grunde gelegt, der sich im Beispiel mit Wiederbeschaffungswert abzüglich Restwert zu 10000 EUR - 5000 EUR = 5000 EUR ergibt. |
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| Anspruchsteller (AS)
Wurde Ihr Fahrzeug durch einen anderen Verkehrsteilnehmer durch dessen Verschulden beschädigt, haben Sie Schadenersatzanprüche an den Fahrzeugführer bzw. die Haftpflichtversicherung des gegnerischen Fahrzeuges. Im versicherungstechnischen Sprachgebrauch sind Sie dann Anspruchsteller ( auch AS oder ASt abgekürzt), weil Sie als Geschädigter Ansprüche an den Schadenverursacher bzw. dessen Versicherung stellen. Der Unfallverursacher bzw. der Halter des gegnerischen Fahrzeuges nimmt zur Befriedigung Ihrer Schadensersatzansprüche die Versicherung des gegnerischen Fahrzeuges in Anspruch und erscheint im Zuge der weiteren Schadensabwicklung als Versicherungsnehmer ( abgekürzt : VN).
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| Bagatellschaden
Wurde Ihr Fahrzeug nur unwesentlich beschädigt, ist für die weitere Schadensregulierung ein Gutachten in der Regel nicht erforderlich. Beim Vorliegen eines Bagatellschadens erstellen wir Ihnen unaufgefordert einen Kostenvoranschlag, den Sie zur Schadensregulierung bei der zuständigen Versicherung einreichen. Für den Geschädigten ist es in aller Regel nicht möglich, die tatsächliche Schadenshöhe einzuschätzen. Auch kann das äußere Erscheinungsbild über den tatsächlichen Schadensumfang gerade bei Kleinschäden täuschen. Bei sachkundiger Untersuchung werden häufig weitere verdeckte Schäden erkannt. Scheuen Sie sich daher nicht, auch bei Kleinschäden unsere Hilfe in Anspruch zu nehmen. Unsere Sachverständigen überprüfen Ihr Fahrzeug und stimmen mit Ihnen ab, ob ein Gutachten erforderlich wird oder ein Kostenvoranschlag ausreicht. Für diese Vorprüfung entstehen Ihnen keine Kosten, wenn Sie Ihr Fahrzeug an unseren Prüfstellen in Siegen, Olpe oder Attendorn vorführen. Zur Abgrenzung der Höhe eines Bagatellschadens hat der Bundesgerichtshof jüngst eine Entscheidung getroffen. Im verhandelten Fall lag eine Schadenhöhe von 715,81 EUR vor. Der BGH führt dazu auf Seite 12 des Urteils aus, dass dieser Betrag in dem Bereich liege, in dem nach allgemeiner Meinung die Bagatellschadensgrenze anzusiedeln ist. Diese Auffassung haben wir in unseren Häusern schon lange umgesetzt und erstellen in der Regel erst dann ein Gutachten, wenn die Schadenhöhe über 750 EUR liegt. Den genauen Wortlaut des Urteils können Sie hier nachlesen. |
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| fiktive Abrechnung
Der Begriff "fiktive Abrechnung" wurde erstmals 1976 durch den BGH mit dem Urteil VI ZR 41/74 geprägt. Bei einer konkreten Abrechnung eines Schadens wird der tatsächliche Aufwand z.B. einer Unfallreparatur durch den Rechnungsbeleg der Werkstatt nachgewiesen und entsprechend erstattet.
Mit der vorbezeichneten Entscheidung hat der BGH die Voraussetzungen geschaffen, eine Abrechnung auf der Basis des theoretischen Reparaturaufwandes etwa laut Gutachten oder eines Kostenvoranschlages zu ermöglichen. Diesen Weg des Schadensausgleiches bezeichnete der BGH als "fiktive Abrechnung". Mittlerweile haben die Rechtsprechung und der Gesetzgeber (mit der Änderung des §244 BGB hinsichtlich der Erstattungsfähigkeit der Mehrwertsteuer) für gravierende Änderungen zu dieser Problematik gesorgt. Den aktuellen Stand zu diesem Thema können Sie unter Abrechnung nach Gutachten nachlesen. |
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| Haftpflicht-Gutachten
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| Kasko-Gutachten
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| Kfz-Sachverständiger
Wird eine unabhängige, unparteiische und fachlich fundierte sachverständige Leistung benötigt, ist es ratsam, einen öffentlich bestellten und vereidigten oder IfS-zertifizierten Kfz-Sachverständigen hinzuzuziehen. Diese Sachverständigen verfügen über eine besonders hohe und geprüfte Qualität. Öffentlich bestellte Sachverständige werden zudem bevorzugt von Gerichten herangezogen. Öffentlich bestellte und IfS-zertifizierte Kfz-Sachverständige unterliegen im Gegensatz zu sogenannten "freien" oder selbst ernannten Sachverständigen einem Regelwerk, das ihre Rechte und Pflichten festlegt und fachliche Anforderungen definiert. Eine weitere Qualitätssicherungsmaßnahme ist die Bestellung/Zertifizierung für einen begrenzten Zeitraum (in der Regel 5 Jahre). Nach Ablauf dieses Zeitraums müssen diese Sachverständigen erneut ihre fachliche Kompetenz nachweisen, um wiederbestellt oder rezertifiziert zu werden.
Es wird dabei auch geprüft, ob sie sich regelmäßig weitergebildet haben - denn die Pflicht zur Weiterbildung ist ebenfalls in den Sachverständigenordnungen und den Zertifizierungsbedingungen verankert. Mit einem öffentlich bestellten und vereidigten oder IfS-zertifizierten Kfz-Sachverständigen sind Sie wegen ihrer geprüften Qualität mit Sicherheit gut beraten, da Kontrolle und Qualifikation hier vereint sind. Nahezu alle Sachverständigen der Ingenieurgruppe Kneifel sind öffentlich bestellt und vereidigt oder IFS zertifiziert. |
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| Kostenvoranschlag
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| Mehrwertsteuer
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| Mietwagen
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| Minderwert
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| Nutzungsausfall
Wenn Sie für die Reparatur- oder die notwendige Wiederbeschaffungsdauer keinen Mietwagen benötigen, haben Sie in der Regel (Ausnahme z.B. keine Nutzungsmöglichkeit wegen schwerer Verletzungen) bei einem privat genutzten Fahrzeug Anspruch auf eine Nutzungsausfallentschädigung, welche abhängig vom konkret benutzten Fahrzeugtyp aus Tabellen ermittelt wird. Derzeit werden Tagessätze zwischen 27 EUR bis 99 EUR (Stand 1/2007) gewährt, für einen VW Golf IV 1.6 - 77 KW zum Beispiel 38 EUR/Tag. Die Nutzungsausfallentschädigung kann nicht "fiktiv" abgerechnet werden, der konkrete Ausfall des Fahrzeuges muss etwa im Reparaturfall z.B. durch eine Rechnung der Werkstatt nachgewiesen werden.
Eine pauschale Abrechnung des Nutzungsausfalls ist bei gewerblich genutzten Fahrzeugen (Firmenfahrzeuge, Taxi, Güterverkehr, Kurierdienste etc.) nicht vorgesehen. Der durch die Nichtnutzbarkeit des verunfallten Fahrzeuges resultierende Schaden ist konkret nachzuweisen und zwar durch den Nachweis des entgangenen Gewinns. Wenn der Ausfall des gewerblich genutzten Fahrzeuges durch die Vorhaltung weiterer Fahrzeuge im Fuhrpark nicht zu einer Gewinnverlust geführt hat, sind die entsprechenden Vorhaltekosten für ein Ersatzfahrzeug zu erstatten. Die Vorhaltekosten können ebenfalls aus entsprechenden Tabellenwerken ermittelt oder konkret nachgewiesen werden. Erfahrungsgemäß bereitet die Ermittlung des entgangenen Gewinns dem mit der Unfallabwicklung nicht vertrauten Geschädigten Probleme. Grundsätzlich sind diese Daten auf der Basis der Einnahme- und Ausgabensituation der gewerblichen Tätigkeit z.B. durch Ihren Steuerberater relativ einfach zu ermitteln. Da wir häufig nach einem grundsätzlichen Abrechnungsschema gefragt werden, finden Sie hier eine Berechnung des Nutzungsausfallschadens am Beispiel eines Taxibetriebs. |
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| Opfergrenze
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| Reparaturdauer
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| Reparaturkosten - Übernahmeerklärung
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| Reparaturschaden
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| Reparatur trotz Totalschaden
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| Restwert
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| Sachverständigenkosten
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| Schadenminderungspflicht
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| Totalschaden
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| Unfallrekonstruktion
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| Unverbindliche Preisempfehlung UPE
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| Verbringungskosten
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| Versicherungsnehmer (VN)
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| Wertminderung
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| Wiederbeschaffungsdauer
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| Wiederbeschaffungswert
Der Wiederbeschaffungswert eines unfallbeschädigten Fahrzeuges ist jener Wert, den der Geschädigte für die Ersatzbeschaffung eines vergleichbaren Fahrzeuges bei einem seriösen Händler aufwenden muss.
Diese Definition ist bereits seit Jahrzehnten gefestigte Rechtsprechung und wurde schon 1966 so durch den BGH festgeschrieben. Der Geschädigte soll damit in die Lage versetzt werden, den für ihn sichersten und problemlosesten Weg der Ersatzbeschaffung über den seriösen Fahrzeughandel wählen zu können. Den genauen Wortlaut des Urteils können Sie hier nachlesen. Kurzfassung des Urteils. |
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| Wiederherstellungsaufwand
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| Zusätzliche Google Suche
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Im Zuge der Schadenregulierung nach einem Unfallgeschehen werden Sie mit Fachbegriffen konfrontiert, die Ihnen im Detail u.U. nicht geläufig sind. Einige Erläuterungen finden Sie in der nachfolgenden Tabelle.
Bitte beachten Sie, dass die hier zusammengetragenen Informationen eine Beratung und gegebenenfalls die Durchsetzung Ihrer Ansprüche durch einen Rechtsanwalt nicht ersetzen können. Auf den folgenden Seiten wollen wir lediglich die Informationen zusammenstellen, welche von unsere Kunden erfahrungsgemäß im Zusammenhang mit der Gutachtenerstellung abgefragt werden.