Wenn Sie für die Reparatur- oder die notwendige Wiederbeschaffungsdauer keinen Mietwagen benötigen, haben Sie in der Regel (Ausnahme z.B. keine Nutzungsmöglichkeit wegen schwerer Verletzungen) bei einem privat genutzten Fahrzeug Anspruch auf eine Nutzungsausfallentschädigung, welche abhängig vom konkret benutzten Fahrzeugtyp aus Tabellen ermittelt wird. Derzeit werden Tagessätze zwischen 27 EUR bis 99 EUR (Stand 1/2007) gewährt, für einen VW Golf IV 1.6 - 77 KW zum Beispiel 38 EUR/Tag. Die Nutzungsausfallentschädigung kann nicht "fiktiv" abgerechnet werden, der konkrete Ausfall des Fahrzeuges muss etwa im Reparaturfall z.B. durch eine Rechnung der Werkstatt nachgewiesen werden.
Eine pauschale Abrechnung des Nutzungsausfalls ist bei gewerblich genutzten Fahrzeugen (Firmenfahrzeuge, Taxi, Güterverkehr, Kurierdienste etc.) nicht vorgesehen. Der durch die Nichtnutzbarkeit des verunfallten Fahrzeuges resultierende Schaden ist konkret nachzuweisen und zwar durch den Nachweis des entgangenen Gewinns. Wenn der Ausfall des gewerblich genutzten Fahrzeuges durch die Vorhaltung weiterer Fahrzeuge im Fuhrpark nicht zu einer Gewinnverlust geführt hat, sind die entsprechenden Vorhaltekosten für ein Ersatzfahrzeug zu erstatten. Die Vorhaltekosten können ebenfalls aus entsprechenden Tabellenwerken ermittelt oder konkret nachgewiesen werden.
Erfahrungsgemäß bereitet die Ermittlung des entgangenen Gewinns dem mit der Unfallabwicklung nicht vertrauten Geschädigten Probleme. Grundsätzlich sind diese Daten auf der Basis der Einnahme- und Ausgabensituation der gewerblichen Tätigkeit z.B. durch Ihren Steuerberater relativ einfach zu ermitteln. Da wir häufig nach einem grundsätzlichen Abrechnungsschema gefragt werden, finden Sie hier beispielhaft eine Berechnung des Nutzungsausfallschadens für einen Taxibetrieb.