BGH, Urteil vom 17.05.1966 - Aktenzeichen VI ZR 252/64
Bemessung des Schadensersatzes für ein zerstörtes Kraftfahrzeug - BGB § 249
Bei der Bemessung des Schadensersatzes für ein zerstörtes Kraftfahrzeug ist in der Regel von dem Preis auszugehen, den der Geschädigte aufwenden muss, um ein gleichwertiges gebrauchtes Fahrzeug zu erwerben. Das gilt grundsätzlich auch dann, wenn der Geschädigte es vorzieht, sich einen neuen Wagen anzuschaffen. Vom Schädiger kann nicht deshalb generell ein Risikozuschlag verlangt werden, weil beim Ankauf eines gebrauchten Wagens mit verborgenen Mängeln zu rechnen ist.
Gründe:
Muss der Eigentümer den erheblich beschädigten Wagen auswechseln, weil eine Reparatur keine ausreichende Schadensbehebung darstellt, so ist im allgemeinen der Zeitwert (Verkehrswert) des Wagens vor dem Unfall der geeignete objektive Anhaltspunkt für die Bemessung des Sachschadens. Da es darauf ankommt, einen Zustand herzustellen, der demjenigen wirtschaftlich entspricht, der ohne das Schadensereignis bestanden hätte, fragt das Berufungsgericht mit Recht, welchen Betrag der Ersatzberechtigte aufwenden muss, um einen ähnlichen, bereits gebrauchten Wagen zu erwerben. Durch den Aufschlag auf den vom Sachverständigen geschätzten Zeitwert des vom Zusammenstoß betroffenen Wagens (vom Berufungsgericht auf etwa 15 % des Zeitwerts veranschlagt) ist der Kl. in die Lage versetzt worden, einen ähnlichen Wagen nach einer gründlichen technischen Überprüfung von einem seriösen Gebrauchtwagenhändler zu erwerben und sich von diesem Händler für eine gewisse Zeit eine Werkstättengarantie geben zu lassen. Indem das Berufungsgericht die Bekl. außerdem zur Vergütung von Finanzierungskosten verurteilt, hat es dem Kl. einen den Anforderungen des § 249 BGB gerecht werdenden Ersatz seines Schadens zugebilligt.
Ob der Kl. diesen Betrag zum Ankauf eines Gebrauchtwagens verwandte oder ob er den Unfall zum Anlass nahm, einen Neuwagen anzuschaffen, war seine Sache. Der Kl. kann aber nicht verlangen, dass ihm die Bekl. deshalb einen höheren Ersatzbetrag zahlt, weil er von der Möglichkeit, einen gleichwertigen und technisch überprüften Gebrauchtwagen zu kaufen, aus persönlichen Gründen keinen Gebrauch gemacht hat.
Maßgebend ist nicht, wie gerade der Kl. den Wert seines alten und den Wert eines Ersatzfahrzeugs ansetzt, sondern ob eine Schätzung unter objektiven Wertmaßstäben zur Feststellung einer wirtschaftlichen Gleichwertigkeit führt. Dabei geht es nicht an, den Schädiger generell deshalb mit einem Risikozuschlag zu belasten, weil beim Kauf eines gebrauchten Wagens stets damit gerechnet werden müsse, dass der Wagen verborgene Mängel aufweise. Einmal trägt in aller Regel schon die Bemessung des Kaufpreises für einen Gebrauchtwagen diesem Risiko Rechnung. Sodann ist zu bedenken, dass sich auch bei dem unfallbetroffenen Wagen später Mängel hätten zeigen können, wenn er nicht zerstört, sondern weiterbenutzt worden wäre. Bei einem Vergleich kann auch nicht ohne weiteres davon ausgegangen werden, daß hinsichtlich der bisherigen Wartung und Pflege wesentliche, für die Bemessung ins Gewicht fallende Unterschiede bestehen. Eine subjektive Abneigung des Kl. gegen den Ankauf und die Benutzung eines gebrauchten Wagens rechtfertigt es allein noch nicht, vom Schädiger einen höheren Ersatz zu verlangen.
DAR 1966, 215
VersR 1966, 830