Der Begriff "fiktive Abrechnung" wurde erstmals 1976 durch den BGH mit dem Urteil VI ZR 41/74 geprägt. Bei einer konkreten Abrechnung eines Schadens wird der tatsächliche Aufwand z.B. einer Unfallreparatur durch den Rechnungsbeleg der Werkstatt nachgewiesen und entsprechend erstattet.

Mit der vorbezeichneten Entscheidung hat der BGH die Voraussetzungen geschaffen, eine Abrechnung auf der Basis des theoretischen Reparaturaufwandes etwa laut Gutachten oder eines Kostenvoranschlages zu ermöglichen. Diesen Weg des Schadensausgleiches bezeichnete der BGH als "fiktive Abrechnung".

Mittlerweile haben die Rechtsprechung und der Gesetzgeber (mit der Änderung des §244 BGB hinsichtlich der Erstattungsfähigkeit der Mehrwertsteuer) für gravierende Änderungen zu dieser Problematik gesorgt. Den aktuellen Stand zu diesem Thema können Sie unter "Abrechnung nach Gutachten" nachlesen.