Selbst kleinere Unfallschäden sind in der Regel für den Versicherungsnehmer mit unerwartet hohen Reparaturkosten verbunden, die evtl. erforderliche Ersatzbeschaffung eines Fahrzeuges im Totalschadenfall kann das aktuell vorhandene Haushaltsbudget unerwartet belasten. Da ist es nicht verwunderlich, dass der Versicherungsnehmer im Schadensfall manchmal besorgt ist, ob alle Ansprüche aus seinem Vertrag korrekt und vollständig erfüllt werden. Wie zuvor eingehend erläutert, gibt es bei der Abrechnung von Kaskoschäden jede Menge Besonderheiten, deren Konsequenzen der durchschnittliche Versicherungsnehmer mangels Erfahrung erst im Zuge der Schadens- regulierung registriert, die jedoch zur weiteren Verunsicherung des Versicherungsnehmers führen können.

Soweit Sie Bedenken haben, dass das der Regulierung zu Grunde liegende Gutachten fehlerhaft ist oder die Ihnen zustehende Entschädigung nicht korrekt ermittelt wurde, sieht Ihr Vertrag mit Ihrer Versicherung in der AKB Lösungsmöglichkeiten mit fest geschriebenen Rechten des VN vor. Mit diesen Bestimmungen wird für diese Fragestellungen der ordentliche Gerichtsweg ausgeschlossen. Die strittigen Fragestellungen sind im Rahmen eines Sachverständigenverfahrens zu klären. Soweit Sie mit den Feststellungen des für die Kaskoversicherung tätigen Sachverständigen (- Sie haben zur Person des Sachverständigen kein Wahl- oder Mitbestimmungsrecht -) nicht einverstanden sind, müssen Sie auf eigene Kosten einen Kraftfahrzeugsachverständigen Ihres Vertrauens mit einer weiteren Begutachtung beauftragen und mit der Vorlage des weiteren Gutachtens das Sachverständigenverfahren formal einleiten. Sowohl die Versicherung als auch der Versicherungsnehmer müssen dann innerhalb von 14 Tagen erklären, welcher Sachverständige für jede Vertragspartei jeweils im Sachverständigenausschuss tätig werden sollen (das sind dann in der Regel die beiden bereits tätigen Sachverständigen). Wenn eine Partei innerhalb von 2 Wochen nach schriftlicher Aufforderung ihr Ausschussmitglied nicht benennt, so wird dieses von der "Gegenseite" ebenfalls benannt. Vor Beginn des Verfahrens müssen sich beide Ausschussmitglieder ( die beiden bereits tätigen Sachverständigen) auf einen Obmann, der ebenfalls Kraftfahrzeugsachverständiger sein muss, einigen. Ist eine Einigung nicht möglich, wird der Obmann vom zuständigen Amtsgericht benannt.

Grundsätzlich ist ein Sachverständigenverfahren eine kostspielige Angelegenheit, da gleich Kosten für 3 Gutachter anfallen, welche die unterliegende Partei in voller Höhe zu übernehmen hat. Entscheidet der Obmann anteilig innerhalb der durch die Vorgutachten festgelegten Grenzen, erfolgt eine verhältnismäßige Verteilung der Gesamtkosten auf die Parteien. Im Ergebnis kann dies u.U. dazu führen, dass die vom Versicherungsnehmer zu tragenden Kosten aus dem Verfahren höher sind, als die erstrittene Mehrleistung.

Aus unserer Erfahrung empfehlen wir wegen des hohen Kostenrisikos ein Sachverständigenverfahren erst dann anzudenken, wenn alle anderen vernünftigen Lösungswege nicht zum Ziel geführt haben. Prüfen Sie auf jeden Fall sorgfältig, ob die aus Ihrer Sicht möglicherweise zu niedrig angebotene Entschädigungsleistung nicht auf Vereinbarungen in Ihrem Versicherungsvertrag bzw. der AKB beruht. Wenn in Ihrem Vertrag beispielsweise bei fiktiver Abrechnung ein ortsüblicher durchschnittlicher Stundenverrechnungssatz vereinbart wurde, der z.B. bei 80 EUR liegen kann, und die Werkstatt Ihres Vertrauens jedoch 96 EUR/Std. berechnet, liegt je Arbeitsstunde eine Differenz von 16 EUR vor. Betragen die Lohnaufwendungen für die Instandsetzung des Fahrzeuges insgesamt 25 Stunden, wächst die Differenz bereits auf 400 EUR an. Sofern zusätzlich Verbringungskosten und/oder Preisaufschläge auf die unverbindliche Preisempfehlung des Herstellers auf die Ersatzteile anstehen, kann sich die Differenz schnell auf 1000 EUR erhöhen. Bei einer fiktiven Abrechnung können Sie dieses Problem auch nicht über ein Sachverständigenverfahren bereinigen oder verbessern, da die Ausschussmitglieder nicht über den von Ihnen mit der Versicherung abgeschlossenen Vertrag befinden können und dürfen.

Sollten Sie Schwierigkeiten mit Fragestellungen der vorbezeichneten Art haben, empfehlen wir Ihnen das Gespräch mit dem in Ihrer Sache tätigen Sachverständigen zu suchen, um sich die Zusammenhänge und Ihre Fragen erklären zu lassen. Auch der Kundendienstmeister Ihrer Werkstatt wird Ihnen dabei sicher gern behilflich sein, zumal dieser Personenkreis im Umgang mit Sachverständigen vertraut ist.

Sind Sie jedoch z.B. mit der Höhe des Wiederbeschaffungswertes für Ihr Fahrzeug oder dem gewählten Reparaturweg nicht einverstanden, steht es Ihnen frei, eine Klärung im Wege des Sachverständigenverfahrens herbei zu führen.

Wegen des bereits dargestellten erheblichen Kostenrisikos empfehlen wir Ihnen jedoch auch hier dringend, zunächst das Gespräch mit dem bereits tätigen Sachverständigen zu suchen. Auch hierbei ist Ihnen z.B. der Kundendienstmeister Ihrer Werkstatt sicher behilflich.
Irrtürmer können grundsätzlich nicht ausgeschlossen werden. Während sowohl Sie als Versicherungsnehmer möglicherweise eine falsche Vorstellung über den tatsächlichen Wert Ihres Fahrzeuges haben, kann andererseits auch nicht ausgeschlossen werden, dass dem tätigen Sachverständigen bei der Begutachtung u.U. einen Fehler unterlaufen ist. Der Sachverständige wird dann möglicherweise dankbar sein, dass er angesprochen wurde und so die Möglichkeit erhält, seine Feststellungen nach zu bessern oder die Richtigkeit seiner Ermittlungen zu erklären. Wenn dann keine Einigung möglich ist, können Sie immer noch auf Ihre Kosten einen weiteren Sachverständigen beauftragen und das Gutachten überprüfen lassen.

Bei derart gelagerten Problemen und Fragestellungen können Sie die in unseren Häusern tätigen Sachverständigen im übrigen jederzeit ansprechen, insbesondere auch dann, wenn das im Streit stehende Gutachten nicht durch uns erstellt wurde. In der Vergangenheit konnten wir bei einer Vielzahl von Streitigkeiten klärend oder vermittelnd tätig werden und konnten häufig ein kostenintensives und immer langwieriges Sachverständigenverfahren durch Gespräche mit den Parteien vermeiden. Diese Dinge erfordern Feingefühl, viel Erfahrung und Akzeptanz bei den Parteien - so profitieren Sie von unserer jahrzehntelangen Erfahrungen. Seien Sie immer mißtraurig, wenn Sie den Eindruck haben, man wolle Sie unbedingt in ein Sachverständigenverfahren drängen - damit ist zunächst immer nur einem geholfen, nämlich dem Sachverständigen, der Ihnen ein Gutachten verkauft hat.


Sie sehen, die Zusammenhänge sind komplex. Vielleicht wollen Sie alles nochmal überlesen, beginnen Sie dann am besten hier.

Bitte beachten Sie, dass die hier zusammengetragenen Informationen eine Beratung und gegebenenfalls die Durchsetzung Ihrer Ansprüche durch einen Rechtsanwalt nicht ersetzen können. Auf diesen Seiten wollen wir lediglich die Informationen zusammenstellen, welche von unsere Kunden erfahrungsgemäß im Zusammenhang mit der Gutachtenerstellung abgefragt werden.