Der Wiederbeschaffungswert eines unfallbeschädigten Fahrzeuges ist jener Wert, den der Geschädigte für die Ersatzbeschaffung eines vergleichbaren Fahrzeuges bei einem seriösen Händler aufwenden muss.

Diese Definition ist bereits seit Jahrzehnten gefestigte Rechtsprechung und wurde schon 1966 so durch den BGH festgeschrieben. Der Geschädigte soll damit in die Lage versetzt werden, den für ihn sichersten und problemlosesten Weg der Ersatzbeschaffung über den seriösen Fahrzeughandel wählen zu können.


Den genauen Wortlaut des Urteils können Sie hier nachlesen.

Kurzfassung des Urteils.

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