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Unfallgutachten

Soweit Ihr Fahrzeug bei einer Kollision oder einer anderen schadensauslösenden Einwirkung beschädigt wurde, sind je nach Verschuldenssituation verschiedene Anspruchsgrundlagen relevant, welche nachfolgend näher dargestellt werden und inhaltlich abweichende Begutachtungen durch Ihren Sachverständigen erfordern.

Wurde Ihr Fahrzeug durch einen anderen Verkehrsteilnehmer durch dessen Verschulden beschädigt, haben Sie Schadenersatzanprüche an den Fahrzeugführer bzw. die Haftpflichtversicherung des gegnerischen Fahrzeuges. Im versicherungstechnischen Sprachgebrauch sind Sie dann Anspruchsteller ( auch AS oder ASt abgekürzt), weil Sie als Geschädigter Ansprüche an den Schadenverursacher bzw. dessen Versicherung stellen. Der Unfallverursacher bzw. der Halter des gegnerischen Fahrzeuges nimmt zur Befriedigung Ihrer Schadensersatzansprüche die Versicherung des gegnerischen Fahrzeuges in Anspruch und erscheint im Zuge der weiteren Schadensabwicklung als Versicherungsnehmer ( abgekürzt : VN). Soweit Ihr Fahrzeug durch das Verschulden des Unfallkontrahenten beschädigt wurde, haben Sie Anspruch auf Wiederherstellung (Reparatur) des Fahrzeuges bzw. den entsprechenden Wiederherstellungsaufwand ( Erläuterung s. unter "Haftpflichtschaden") oder im Totalschadensfall auf den Wiederbeschaffungswert Ihres Fahrzeuges. Unter den vorstehend aufgezeigten Bedingungen haben Sie -abgesehen von einem Bagatellschaden mit einem Reparaturaufwand von unter ca. 750 EUR - immer das Recht einen Sachverständigen Ihrer Wahl mit der Begutachtung des Fahrzeugschadens zu beauftragen, um Ihre Schadensersatzansprüche zu belegen. Ausführliche Informationen zu diesem Thema sind für Sie unter dem Reiter Haftpflichtschaden hinterlegt.

Sind Sie in der unglücklichen Lage, einen Verkehrsunfall selbst oder teilweise verschuldet zu haben, besteht bei Abschluss einer Vollkaskoversicherung Anspruch auf Reparatur oder den Wiederbeschaffungswert -evtl sogar auf den Neupreis- Ihres Fahrzeuges, falls Totalschaden eingetreten ist. Hier sind eine Vielzahl vertraglicher Bedingungen zu beachten, welche unter dem Reiter Kaskoschaden dargestellt werden. In der Teilkaskoversicherung sind weitere Risiken wie Brand, Entwendung, Tier-/ Wildschäden, Glasbruch , Hagelschäden u.a. versichert, welche ebenfalls hier erläutert werden.

Bleibt die Schadensverursachung unter den Beteiligten strittig, kann im Rahmen einer Unfallanalyse der Sachverhalt geklärt werden. Unter dem Reiter Unfallrekonstruktion finden Sie wertvolle Tipps, wie Sie Ihre Beweissituation bei einer streitigen Auseinandersetzung verbessern können.

Noch ein Tipp: Eine kostenlose und unverbindliche Bewertung Ihres Fahrzeuges können Sie hier vornehmen. Es werden keine persönlichen Daten abgefragt, das Ergebnis wird sofort online angezeigt.

Bitte beachten Sie, dass die hier zusammengetragenen Informationen eine Beratung und gegebenenfalls die Durchsetzung Ihrer Ansprüche durch einen Rechtsanwalt nicht ersetzen können. Auf den folgenden Seiten wollen wir lediglich die Informationen zusammenstellen, welche von unsere Kunden erfahrungsgemäß im Zusammenhang mit der Gutachtenerstellung abgefragt werden.

Auf diesen Seiten finden Sie Informationen zu Ihren Ansprüchen und Rechten, falls Ihr Fahrzeug ohne Ihr Verschulden durch andere Verkehrsteilnehmer beschädigt wurde.

Zunächst möchten wir Sie nachhaltig darum bitten, alles zu vergessen, was Sie aus der Vergangenheit oder aus einem früheren Unfallschaden bezüglich der Abwicklung eines Haftpflichtschadens in Erinnerung oder durch "sachkundige Personen" vermittelt bekommen haben! Wenn Sie dazu nicht bereit sind, sollten Sie hier gar nicht erst weiterlesen und bereit sein, die Abläufe selbst zu erkunden!

Die gesetzlichen Voraussetzungen und die aktuelle Rechtsprechung haben sich gravierend geändert. Auf unseren Seiten haben Sie die Möglichkeit, sich in die neuen Verhältnisse einzulesen und Tipps eines erfahrenen Sachverständigenteams "aus der Praxis" aus erster Hand zu erhalten.

Wenig geändert hat sich an dem Sachverhalt, dass Sie Ihr Fahrzeug nach einem unverschuldeten Unfall -soweit kein Totalschaden vorliegt- in der Werkstatt Ihres Vertrauens zu Lasten des Schädigers bzw. dessen Versicherung sach- und fachgerecht instandsetzen lassen dürfen. Auch im Totalschadensfall erhalten Sie weiterhin den Wiederbeschaffungswert ausgezahlt, um sich ein gleichwertiges Ersatzfahrzeug beschaffen zu können. Hier sind jedoch noch einige Aspekte bezüglich der Mehrwertsteuer und anderer Details zu beachten, welche ebenfalls dargestellt werden.

Gravierende Änderungen stehen an, wenn Sie "nach Gutachten" abrechnen oder pauschale Nebenkosten in Anspruch nehmen wollen. Auch diese Zusammenhänge werden hier erläutert. Letztlich sind für die Abwicklung Ihres Unfallschadens nicht nur die Schadenshöhe, sondern auch Ihre Wünsche und Vorstellungen zur Weiterverwendung des Fahrzeuges maßgeblich.

Für die Abwicklung der hier beschriebenen Unfallschäden (abgesehen von Bagatellen) haben Sie immer das Recht, einen eigenen Sachverständigen zu beauftragen und einen Rechtsanwalt zur Wahrnehmung Ihrer Interessen hinzuzuziehen. Für weitere Fragen zu diesem Themenkomplex stehen wir Ihnen zusätzlich gerne in unseren Büros in Siegen, Olpe und Attendorn telefonisch zur Verfügung. Nachfolgend finden Sie Informationen zu den verschiedenen Abrechnungsoptionen im Haftpflichtschadenfall.

Ein Reparaturschaden im schadensrechtlichen Sinn liegt zunächst dann vor, wenn die kalkulierten Instandsetzungsaufwendungen für Ihr verunfalltes Fahrzeug zuzüglich einer eventuellen Wertminderung den Wert des Fahrzeuges vor dem Schadenseintritt nicht übersteigen.

Übersteigen die vorkalkulierten Reparaturkosten inklusiv einer eventuellen Wertminderung den Wert Ihres Fahrzeuges zum Unfallzeitpunkt liegt Totalschaden vor, der grundsätzliche Anspruch auf Wiederherstellung bzw. Reparatur des Fahrzeuges geht über in einen Geldersatz in Form des Wiederbeschaffungswertes abzüglich des Restwertes des verunfallten Fahrzeuges. Bei geringer Überschreitung der Reparaturkosten über den Wiederbeschaffungswert des Fahrzeuges (30%) ist unter bestimmten Voraussetzungen dennoch eine Instandsetzung möglich, dies wird unter dem Reiter Reparatur trotz Totalschaden genauer beschrieben.

Bei der Erstattung der Reparaturkosten sind die Abrechnungsformalitäten der konkreten Reparaturfirma zu berücksichtigen, insbesondere die dort zum Ansatz kommenden Stundenverrechnungssätze , die Lackierkosten, eventuelle Aufschläge auf die unverbindliche Preisempfehlung (UPE) des Herstellers auf die Ersatzteilkosten und mögliche Verbringungskosten zu einem Fremdlackierer, falls die reparaturausführende Werkstatt nicht über eine hauseigene Lackiererei verfügt.

Soweit Sie während der reparaturbedingten Standzeit Ihres verunfallten Fahrzeuges in der Werkstatt mobil bleiben müssen, haben Sie Anspruch auf einen Mietwagen, der der Kategorie Ihres verunfallten Fahrzeuges entsprechen oder darunter liegen sollte. Möglicherweise wird ein Teil der Mietwagenkosten als "ersparte Aufwendungen" nicht erstattet, da dass eigene Fahrzeug während der Anmietzeit "geschont" wird. Die Mietwagenkosten sollten den üblichen regionalen Tarifen entsprechen. Soweit Sie einen Mietwagen nur gelegentlich für kürzere Wegstrecken benötigen, ist zu prüfen, ob die Kosten für die Inanspruchnahme eines Taxis möglicherweise günstiger sind, um Problemen bei der Abrechnung mit der Versicherung aus dem Weg zu gehen.

Wenn Sie für die Reparaturdauer keinen Mietwagen benötigen, haben Sie in der Regel (Ausnahme z.B. keine Nutzungsmöglichkeit wegen schwerer Verletzungen) bei einem privat genutzten Fahrzeug Anspruch auf eine Nutzungsausfallentschädigung, welche abhängig vom konkret benutzten Fahrzeugtyp aus Tabellen ermittelt wird. Derzeit werden Tagessätze zwischen 27 EUR bis 99 EUR (Stand 1/2007) gewährt, für einen VW Golf IV 1.6 - 77 KW zum Beispiel 38 EUR/Tag.

Bei jüngeren Fahrzeugen haben Sie neben dem Ersatz der Reparaturkosten möglicherweise Anspruch auf die Erstattung einer merkantilen Wertminderung, auch Minderwert genannt. Die Höhe und der grundsätzliche Wertminderungsanpruchs wird aus der Rechtsprechung (u.a. BGH VI ZR 357/03 v. 23.11.2004) abgeleitet. Häufig erfolgt eine Abgrenzung, wann keine Wertminderung anfällt, über das Fahrzeugalter ( älter als 5 Jahre) sowie die Gesamtlaufleistung ( mehr als 100.000 km), was im Einzelfall (Fahrzeugtyp, Marktgängigkeit, Art der Reparaturmassnahmen etc.) durch den Sachverständigen zu prüfen ist.

Was ist im Totalschadensfall zu beachten? Lesen Sie hier hier weiter!

Bitte beachten Sie, dass die hier zusammengetragenen Informationen eine Beratung und gegebenenfalls die Durchsetzung Ihrer Ansprüche durch einen Rechtsanwalt nicht ersetzen können. Auf diesen Seiten wollen wir lediglich die Informationen zusammenstellen, welche von unsere Kunden erfahrungsgemäß im Zusammenhang mit der Gutachtenerstellung abgefragt werden.

Ein Totalschaden im haftpflichtrechtlichen Sinn liegt dann vor, wenn

  • aufgrund des Schadenumfanges eine Wiederherstellung / Reparatur technisch nicht mehr möglich ist (technischer Totalschaden)
  • oder eine Reparatur gemessen am Fahrzeugwert vor dem Unfall unwirtschaftlich ist (wirtschaftlicher Totalschaden)
  • aber auch dann, wenn die Summe aus Reparaturkosten und Minderwert die Differenz aus Wiederbeschaffungswert und Restwert des unfallbeschädigten Fahrzeuges übersteigen (unechter Totalschaden)

Im (technischen und wirtschaftlichen) Totalschadensfall geht der Anspruch des Geschädigten auf Wiederherstellung seines Fahrzeuges in einen Anspruch auf Geldersatz in Höhe des Wiederbeschaffunsgwertes seines Fahrzeuges vor dem Unfall über. Ein Anspruch auf die Ersatzbeschaffung eines Fahrzeuges durch den Schädiger bzw. der eintrittspflichtigen Versicherung besteht nicht. Soweit keine vergleichbaren Fahrzeuge am Markt für eine Ersatzbeschaffung zur Verfügung stehen, bleibt der Schadenersatz auf den theoretischen Fahrzeugwert beschränkt.

Bei einem unechten Totalschaden im oben beschriebenen Sinn kann der Geschädigte sein Fahrzeug dennoch (mit Nachweis) reparieren lassen.

Der Wiederbeschaffungswert wird grundsätzlich nicht ausschließlich auf der Basis theoretischer Listenwerte festgestellt, vielmehr sind das Angebot insbesondere auf dem regionalen Markt sowie die Verkaufsangebote des seriösen Fahrzeughandels vor Ort mit in der Wertermittlung zu berücksichtigen.

Auch ein totalbeschädigtes Fahrzeug kann durchaus noch einen relativ hohen Wert darstellen und es gibt interessierte Personenkreise ( Autohaus , professionelle Aufkäufer) , die eine Vermarktung des unfallbeschädigten Fahrzeuges angehen. Der verbliebene Wert des unfallbeschädigten Fahrzeuges wird als Restwert bezeichnet und wird bei der Entschädigung mit dem zu leistenden Wiederbeschaffungswertes verrechnet. Es ist Aufgabe des Sachverständigen neben dem Wiederbeschaffungswert auch den realisierbaren Restwerterlös festzustellen. Wenn beispielsweise die Reparaturkosten für ein Fahrzeug mit 15000 EUR anstehen, liegt bei einem Wiederbeschaffungswert von 10000 EUR ein wirtschaftlicher Totalschaden vor. Wenn für das totalbeschädigte Fahrzeug von dem vor Ort tätigen Sachverständigen ein Restwert von 4000 EUR ermittelt wurde, leistet die eintrittspflichtige Versicherung für den Fahrzeugschaden einen Betrag von 6000 EUR. Dieser Betrag ergibt sich aus der Differenz aus Wiederbeschaffungswert und Restwert, also 10000 EUR - 4000 EUR = 6000 EUR. Die fehlenden 4000 EUR (den Restwert) erhält der Geschädigte durch den Verkauf des unfallbeschädigten Fahrzeuges an den Restwertaufkäufer. In der Summe erhält der Geschädigte den vollständigen Wert seines Fahrzeuges erstattet, nämlich 6000 EUR durch den Versicherer sowie 4000 EUR aus der Verwertung des Unfallwagens, also 6000 EUR + 4000 EUR = 10000 EUR (Wert des Fahrzeuges vor dem Unfall).

Für die Zeitdauer der angemessenen Ersatzbeschaffungsdauer, um ein anderes Fahrzeug zu erwerben, hat der Geschädigte Anspruch auf einen Mietwagen oder Nutzungsausfallentschädigung. Hier sind die gleichen Gesichtspunkte zu beachten, wie unter Reparaturschaden dargestellt.

Die konkrete Ausfallzeit muss in der Regel durch die Vorlage der Abmeldebestätigung des Unfallfahrzeuges sowie der Zulassungsbescheinigung eines Ersatzfahrzeuges nachgewiesen werden.

Wenn Sie Ihr Fahrzeug trotz Totalschadens reparieren lassen möchten, lesen Sie bitte hier weiter!

Bitte beachten Sie, dass die hier zusammengetragenen Informationen eine Beratung und gegebenenfalls die Durchsetzung Ihrer Ansprüche durch einen Rechtsanwalt nicht ersetzen können. Auf diesen Seiten wollen wir lediglich die Informationen zusammenstellen, welche von unsere Kunden erfahrungsgemäß im Zusammenhang mit der Gutachtenerstellung abgefragt werden.

Wenn der Sachverständige an Ihrem Fahrzeug einen unechten Totalschaden festgestellt hat und Sie Ihr Fahrzeug dennoch reparieren und weiter nutzen möchten, spricht nichts gegen Ihren Wunsch. Wenn Sie z.B. durch eine Reparaturrechnung die Instandsetzung nachweisen, werden die Reparaturkosten durch den Versicherer erstattet.

Jedoch auch, wenn eigentlich echter bzw. wirtschaftlicher Totalschaden an Ihrem Fahrzeug vorliegt, haben Sie unter bestimmten Bedingungen die Chance Ihr Fahrzeug reparieren zu lassen, wenn Sie eine Weiternutzung Ihres Fahrzeuges beabsichtigen. Der Bundesgerichtshof hat insofern mehrfach entschieden und geschädigten Fahrzeughaltern, die aus persönlichen Gründen sich nicht von ihrem Fahrzeug trennen und es auch zukünftig weiter benutzen wollen, Freiräume geschaffen. Soweit die kalkulierten Reparaturkosten den Wiederbeschaffungswert des betroffenen Fahrzeuges um nicht mehr als 30% überschreiten und die konkrete Reparatur nachgewiesen wird, dürfen Sie eine Instandsetzung Ihres Fahrzeuges veranlassen.

Dies sei an einem Zahlenbeispiel verdeutlicht: Die Reparaturkosten für Ihr verunfalltes Fahrzeug werden mit 12500 EUR ermittelt, während der Wiederbeschaffungswert mit 10000 EUR festgestellt wird. Wie hier näher dargestellt liegt damit wirtschaftlicher Totalschaden vor, da die Reparaturkosten mit 12500 EUR den Wiederbeschaffungswert mit 10000 EUR um 2500 EUR überschreiten. Genauer gesagt sind hier im Beispiel die Reparaturkosten 25% höher als der Wiederbeschaffungswert von 10000 EUR. Damit ist die vom BGH definierte Grenze von 30% noch nicht überschritten und dem Geschädigten steht die grundsätzliche Möglichkeit einer sach- und fachgerechte Instandsetzung gemäß Gutachten zu.

Nach der derzeitigen BGH-Rechtsprechung (Aktenzeichen: VI ZR 56/07 , VI ZR 89/07 und VI ZR 237/07) wird für die Inanspruchnahme der 130% Regelung gefordert, dass neben einer vollständigen und fachgerechten Reparaturdurchführung eine weitere Nutzung des Fahrzeuges von 6 Monaten nachgewiesen wird. Wir empfehlen, wenn Sie die sogenannte 130% Regelung in Anspruch nehmen wollen, entweder eine klare Absprache mit dem zuständigen Versicherer herbei zu führen oder einen Fachanwalt für Verkehrsrecht damit zu beauftragen.

Was habe ich bei einer fiktiven Abrechnung nach Gutachten zu beachten? Lesen Sie hier weiter!

Bitte beachten Sie, dass die hier zusammengetragenen Informationen eine Beratung und gegebenenfalls die Durchsetzung Ihrer Ansprüche durch einen Rechtsanwalt nicht ersetzen können. Auf diesen Seiten wollen wir lediglich die Informationen zusammenstellen, welche von unsere Kunden erfahrungsgemäß im Zusammenhang mit der Gutachtenerstellung abgefragt werden.

Soweit an Ihren Fahrzeug ohnehin echter bzw. wirtschaftlicher Totalschaden vorliegt und die 130% Regelung nicht greift oder nicht von Ihnen in Anspruch genommen wird, erfolgt automatisch eine Abrechnung laut Gutachten . Das bedeutet, dass Ihre Ansprüche mit der Leistung aus Wieder- beschaffungswert abzüglich Restwerte befriedigt werden.

Das gilt auch beim Vorliegen eines unechten Totalschadens, soweit Sie keine Reparatur nachweisen. Wie bereits unter den anderen Abrechnungskriterien verdeutlicht, erhalten Sie bei konkreter und nachgewiesener Reparaturausführung immer dann die Reparaturkosten erstattet, wenn kein echter Totalschaden vorliegt oder die 130% Regelung in Anspruch genommen wird.

Eine fiktive Abrechung der Reparaturkosten wie man es aus früheren Zeiten kannte , ist nach der aktuellen BGH Rechtsprechung in dieser Form nicht mehr vorgesehen. Ohne konkreten Reparaturnachweis ist grundsätzlich der sogenannte Wiederherstellungsaufwand maßgeblich. Dies sei an einem Zahlenbeispiel erläutert:

Reparaturkosten inkl. MWSt: 7000 EUR
Wiederbeschaffungswert: 10000 EUR
Restwert: 5000 EUR

Wenn Sie sich entschließen, Ihr Fahrzeug sach- und fachgerecht reparieren zu lassen, werden die nachgewiesen Reparaturkosten erstattet. Wenn Sie "nach Gutachten" fiktiv ohne Reparaturnachweis abrechnen wollen, wird der Wiederbeschaffungsaufwand zu Grunde gelegt, der sich im Beispiel mit Wiederbeschaffungswert abzüglich Restwert zu 10000 EUR - 5000 EUR = 5000 EUR ergibt.

Sollte für das verunfallte Fahrzeug nur ein Restwert von z.B. 2500 EUR realisierbar sein, ist eine fiktive Abrechnung auf Reparaturkostenbasis möglich. Die Differenz aus Wiederbeschaffungswert und Restwert, hier 10000 EUR - 2500 EUR = 7500 EUR, wäre dann höher als die kalkulierten Reparaturkosten mit 7000 EUR (ohne MWSt. 5882,35 EUR). Eine Abrechnung auf Reparaturkostenbasis ist dann möglich.

Bei fiktiver Abrechnung auf Reparaturkostenbasis sind nach der BGH Rechtsprechung weitere Besonderheiten zu beachten. Ist das Fahrzeug nicht älter als 3 Jahre kann für die Kalkulation der günstigste Verrechnungssatz der markengebundenen Fachwerkstatt berücksichtigt werden, das gilt auch für ältere Fahrzeuge soweit der Geschädigte nachweist, dass er bislang ebenfalls immer die Markenwerkstatt (z.B. durch Inspektionsbelege) in Anspruch genommen hat. Ansonsten wird für ältere Fahrzeuge der günstigere Lohn gleichwertiger Fachwerkstätten angerechnet.

Der Bundesgerichtshof hat mit dem Urteil vom 23.05.2006 -VI ZR 192/05- ergänzende Regelungen für Geschädigte, die ihr verunfalltes Fahrzeug weiter benutzen wollen, geschaffen. Das betrifft ausschließlich Schadensfälle, bei denen kein echter Totalschaden vorliegt, die Reparaturkosten also niedriger als der Wiederbeschaffungswert sind. Der BGH stellt in seinem Urteil klar, "dass für den Anspruch auf die fiktiven Reparaturkosten ohne Berücksichtigung des Restwertes entscheidend ist, dass der Geschädigte das Fahrzeug weiter nutzt, sei es auch in beschädigtem, aber noch verkehrstauglichem Zustand." Als Voraussetzung für den Anspruch auf die fiktiven Reparaturkosten wird eine weitere Mindestnutzungsdauer von 6 Monaten gefordert.

Soweit der zuständige Haftpflichtversicherer eine Abrechnung auf Reparaturkostenbasis akzeptiert oder die Abrechung nach den Reparaturkosten günstiger kommt als die Differenz aus Wiederbeschaffungswert abzüglich Restwert, erhalten Sie die Reparaturkosten ohne Reparaturnachweis grundsätzlich nur ohne Mehrtwertsteuer erstattet. Aufgrund gesetzlicher Regelungen wird die Mehrwertsteuer nur noch dann ersetzt, wenn Sie tatsächlich angefallen ist. Die Entschädigung bei fiktiver Abrechnung der Reparaturkosten wird somit um den Mehrwertsteueranteil von 19% reduziert, so dass bei 7000 EUR Reparaturkosten inkl. MWSt. ein Betrag von 5882,35 EUR erstattet wird.

Die Zusammenhänge bei der Abrechung eines Unfallschadens sind nicht einfach. Lesen Sie vorsorglich alles hier nochmals durch, oder nehmen Sie Kontakt mit einem unserer Sachverständigen in Siegen, Olpe oder Attendorn auf.

Bitte beachten Sie, dass die hier zusammengetragenen Informationen eine Beratung und gegebenenfalls die Durchsetzung Ihrer Ansprüche durch einen Rechtsanwalt nicht ersetzen können. Auf diesen Seiten wollen wir lediglich die Informationen zusammenstellen, welche von unsere Kunden erfahrungsgemäß im Zusammenhang mit der Gutachtenerstellung abgefragt werden.


Die Kaskoversicherung (Fahrzeugversicherung) schützt Sie mit einer grossen Bandbreite vor den finanziellen Folgen einer Beschädigung an Ihrem Fahrzeug, die Sie selbst oder gegebenenfalls auch Dritte verursacht haben. Die konkreten Entschädigungsleistungen sind im Gegensatz zum Haftpflichtschaden grundsätzlich nicht per Gesetz geregelt, vielmehr werden die zwischen Ihnen und der Versicherungsgesellschaft vertraglich festgelegten Vereinbarungen zu Grunde gelegt. Das sind immer die "Allgemeinen Bedingungen für die Kraftfahrtversicherung" - abgekürzt die AKB.

Während in länger zurückliegenden Zeiten die Vereinbarungen in den AKB bei allen Versicherungen gleich waren, sind jetzt die AKB-Vertragsbedingungen bei den einzelnen Versicherern sehr unterschiedlich. Selbst bei ein und demselben Versicherer sind unterschiedliche AKBs zu beachten, da diese fortschreitend den Bedürfnissen beider Vertragsparteien angepasst werden. Der Leistungsumfang ist bei den einzelnen Versicherern erheblich abweichend. Häufig bietet eine Versicherung auch unterschiedliche Leistungspakete (mit unterschiedlichen Tarifen) und abweichenden AKBs an.

An dieser Stelle können wir jedem Fahrzeughalter bzw. Versicherungsnehmer (= die Person, welche den Vertrag mit der Versicherung abgeschlossen hat) nur dringenst empfehlen, die Verträge genau zu studieren, um Kenntnis über den tatsächlichen Leistungsumfang der eigenen Versicherung zu erhalten. In älteren Verträgen sind im wesentlichen die Paragrafen §12 (Beispiel) und §13 (Beispiel) relevant. In diesen Paragrafen sind die Voraussetzungen für die Leistungspflicht des Versicherers und Ihre Ansprüche im Leistungsfall geregelt. Seit 2008 ist ein neues Versicherungsvertragsgesetz VVG gültig, was auch Änderungen in den AKB nach sich zog. Die neuen AKB ab 2008 weisen eine gänzlich abweichende Gliederungssystematik auf und wurden auch inhaltlich angepasst. Lesen Sie hier Beispiele für den Umfang der Versicherung und die Leistungen aus dem Vertrag (AKB ab 2008).

Nochmal: Aus unserer Begutachtungspraxis ist uns hinreichend bekannt, dass der Versicherungsnehmer in der Regel eine vollkommen falsche Vorstellung von den Ansprüchen aus seinem Vertrag hat und erst im Leistungsfall (=Unfall- oder Schadensereignis) erkennt, dass er neben der Selbstbeteiligung durchaus weitere Kosten aus der eigenen Tasche zu übernehmen hat. Daher empfehlen wir an dieser Stelle nachhaltig, dass nicht nur Versicherungsnehmer, welche diese Seiten vielleicht aufgrund eines aktuell eingetretenen Unfallereignisses lesen, diese Hinweise verfolgen sollten. Auch wenn Sie gerade einen Kaskovertrag abschließen wollen oder bereits kaskoversichert sind, sollten Sie unseren Hinweisen Beachtung schenken. Sie werden an anderer Stelle kaum eine Möglichkeit finden, derart komprimiert auf die Leistungsunterschiede aus den möglichen Verträgen hingewiesen zu werden.

Bei der Begutachtung von Kaskoschäden stellen wir im Gespräch mit den Versicherungsnehmern immer wieder fest, dass fälschlicherweise die Regulierungsgesichtspunkte aus dem Haftpflichtrecht auf die Ansprüche in der Kaskoversicherung übertragen werden. Hier sind jedoch weitreichende Unterschiede und Einschränkungen zu beachten. Sehr häufig ist der Versicherungsnehmer in dem Glauben, dass er Anspruch auf einen Mietwagen, Nutzungsausfall oder gar eine Wertminderung habe. Diese Ansprüche sind jedoch aus der AKB nicht gedeckt - eine seltene Ausnahme bezüglich des Mietfahrzeuges wird später erläutert.

Welche vertraglichen Besonderheiten sollte ich auf jeden Fall prüfen? Die wichtigsten Merkmale und Besonderheiten werden nachfolgend dargestellt.

Bitte beachten Sie, dass die hier zusammengetragenen Informationen eine Beratung und gegebenenfalls die Durchsetzung Ihrer Ansprüche durch einen Rechtsanwalt nicht ersetzen können. Auf diesen Seiten wollen wir lediglich die Informationen zusammenstellen, welche von unsere Kunden erfahrungsgemäß im Zusammenhang mit der Gutachtenerstellung abgefragt werden.

Grundsätzlich ist nicht jedes Schadensereignis automatisch in der Kaskoversicherung gedeckt. Problematisch können je nach Versicherungsvertrag (Vereinbarungen in der AKB) Unfallereignisse sein, bei denen man von einer sogenannten groben Fahrlässigkeit (§ 81 VVG) ausgehen könnte. Fahrlässig handelt man, wenn man die "die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer Acht lässt" (§ 276 BGB). Grob fahrlässig handelt derjenige, der "die im Verkehr erforderliche Sorgfalt gröblich, im hohen Grade außer Acht lässt, wer nicht beachtet, was unter den gegebenen Umständen jedem einleuchten müsste". Diese Interpretation ist sicher diskussionsfähig und kann im Schadensfall zu Regulierungsproblemen führen. Im Zweifel kann z.B. das Überfahren einer roten Ampel zu Lasten des Versicherungsnehmers ausgelegt werden. Letztlich schliesst der Versicherungsnehmer eine Kaskoversicherung ab, um bei einem Versagen, dem falschen Einschätzen einer Verkehrssituation oder schlichtweg bei einem Fahrfehler Kostenschutz für die Schäden am eigenen Fahrzeug zu erhalten. Wenn Sie sicher gehen wollen, dass Sie auch bei einem besonders "dummen" Schadensereignis wirklich die Deckung haben, die Ihnen bei Vertragsabschluss vermutlich auch vorgeschwebt hat, sollten Sie mit Ihrer Versicherung abklären, ob Ihr Tarif einen Passus beinhaltet, bei dem "auf die Einrede der groben Fahrlässigkeit" verzichtet wird. Wenn Sie dann bei einem Diebstahlschaden nicht gerade den Zündschlüssel haben stecken lassen oder bei einem Unfall alkoholisiert unterwegs waren, haben Sie die Sicherheit, dass im Falle eines Falles auch die Deckung gewährt wird, die Sie eigentlich haben wollten.

Besonders hart kann es einen Versicherungsnehmer treffen, der mit einem relativ jungen Fahrzeug - beispielsweise im ersten Zulassungsjahr - einen Totalschaden erleidet. Während in den ganz alten AKBs für die ersten zwei Jahre nach Erstzulassung unter bestimmten Bedingungen eine Neupreisentschädigung vereinbart war, gibt es heute durchgängig Verträge, die diese Möglichkeit nicht mehr oder sehr eingeschränkt vorsehen. Bei einem finanzierten Fahrzeug kann es Sie teuer zu stehen kommen, wenn Sie z.B. im ersten Jahr nur den Wiederbeschaffungswert ersetzt bekommen, da in diesem Zeitraum der Wertverlust am höchsten ist. Es gibt jedoch auch Verträge, die eine Neupreisentschädigung bei PKWs vorsehen, welche im ersten Zulassungsjahr nach einem Unfall z.B. Reparaturkosten erfordern, die 80% vom Neupreis ausmachen oder totalbeschädigt sind oder entwendet wurden.

Nach unseren Erfahrungen sind Versicherungsnehmer nach einen Unfall auch häufig von dem Umstand überrascht, dass Sie sich an den Reparaturkosten mit den vertraglich vereinbarten Abzügen Neu für Alt (nfa) beteiligen müssen. In den Versicherungsbedingungen (AKB) findet man häufig einen Passus in dem z.B. für PKWs Abzüge "Neu für Alt" für die Ersatzteile vereinbart werden, wenn das Schadensereignis nach Abschluss des vierten Jahres nach der Erstzulassung eingetreten ist. Auf Batterie, Bereifung und Lackierung werden u.U. sogar sofort und früher Abzüge fällig. Auch zu diesem Thema bietet Ihre Versicherung evtl. einen Tarif an, bei dem auf diese Abzüge grundsätzlich verzichtet wird oder diese erst nach 6 Jahren nach der Erstzulassung fällig werden.

Überraschungen kann es im Schadensfall auch mit den Zusatz- und Sonderausstattungen geben. Beitragsfrei mitversichert ist im Regelfall die Sonderausstattung, welche fest im Fahrzeug verbaut ist und so vom Fahrzeughersteller geliefert wurde. Bei einem Navigationsgerät sollten Sie die Deckung vorsorglich mit Ihrem Versicherer abklären. Mobiltelefone sind häufig nicht versicherbar. Probleme gibt es oft mit hochwertigen Soundsystemen (CD-Player, Wechsler, Subwoofer, Zusatzlautsprechern und Verstärkern). Zu Ihrem Vertrag bzw. der AKB gibt es ein Liste der ohne Zuschlag mitversicherten Teile, welche bis zu einem bestimmten Neuwert gedeckt sind. Der Höchstbetrag kann z.B. 1000 EUR, aber je nach Vertrag auch 5000 EUR betragen. Manche Austattungen sind gar nicht oder nur gegen Beitragszuschlag versicherbar. Hier sollten Sie eine Klärung vor Eintritt eines Schadenfalles herbei führen

Die Teilkaskoversicherung beinhaltet in der Regel auch Schäden, die beim Zusammenstoss mit in Bewegung befindlichem Haarwild im Sinne von §2 Abs.1 Nr.1 des Bundesjagdgesetzes entstehen (Wildschaden). Es werden allerdings auch Tarife angeboten, bei denen es unerheblich ist, mit welcher Art von Tieren Sie kollidieren.

Viele Versicherungstarife bieten in der Teilkaskoversicherung Schutz bei Schäden, welche durch Marderbiss an Kabeln, Schläuchen und Leitungen entstehen. Weiterhin werden in vielen Tarifen -meist im Rahmen der Vollkaskodeckung- auch die Folgeschäden gedeckt.

Manche Kaskoversicherungen gewähren haftpflichtrechtliche Schadenersatzleistungen, wenn man im (europäischen) Ausland ohne eigenes Verschulden das Fahrzeug beschädigt bekommt, ohne das eine Belastung des Schadenfreiheitsrabattes eintritt. Diese Regelung erspart dem Versicherungsnehmer die Umstände und Probleme, die mit der Geltendmachung von Ansprüchen im Ausland regelmäßig verbunden sind.

Seit 2006 werden vermehrt Kasko-Verträge angeboten, bei denen Ihnen ein Preisvorteil in der Größenordnung von 15% auf den Normaltarif gewährt wird. Bei diesen Tarifen entscheidet der Versicherer bei welcher Reparaturfirma/Werkstatt Ihr Fahrzeug instandgesetzt wird. Das ist in der Regel nicht die Vertragswerkstatt Ihres Fahrzeugherstellers oder die Werkstatt Ihres Vertrauens, bei der Sie das Fahrzeug erworben haben und die für Ihre Gewährleistungs- und Garantieansprüche zuständig ist. Bei diesen Tarifen können Sie zwar einen ordentlichen Rabatt "einstreichen", Sie sollten sich jedoch darüber im Klaren sein, dass Sie im Schadensfall Ihr Fahrzeug in eine Ihnen höchstwahrscheinlich unbekannte freie Werkstatt zur Reparatur abgeben müssen. Ein Bonus ist häufig, dass Ihnen aufgrund vertraglicher Vereinbarungen Ihrer Versicherung mit der Werkstatt ein Mietfahrzeug für die Zeit der Reparatur gestellt wird.

Welche Ansprüche habe ich aus meiner Vollkaskoversicherung? Lesen Sie hier weiter!

Bitte beachten Sie, dass die hier zusammengetragenen Informationen eine Beratung und gegebenenfalls die Durchsetzung Ihrer Ansprüche durch einen Rechtsanwalt nicht ersetzen können. Auf diesen Seiten wollen wir lediglich die Informationen zusammenstellen, welche von unsere Kunden erfahrungsgemäß im Zusammenhang mit der Gutachtenerstellung abgefragt werden.

Über die in der Teilkaskoversicherung hinaus versicherten Risiken ist im Rahmen der Vollkaskoversicherung insbesondere das Unfallereignis versichert und zwar grundsätzlich unabhängig von der Fragestellung, ob der berechtigte Fahrer des versicherten Fahrzeuges den Unfall selbst verschuldet hat oder ein anderer Verkehrsteilnehmer der eigentliche Verursacher war.

Der Unfallbegriff selbst ist in der AKB definiert als ein unmittelbar von außen her plötzlich mit mechanischer Gewalt auf das Fahrzeug einwirkendes Ereignis. Keine Unfälle nach dieser Definition sind solche Schäden, die allein auf Bedienungsfehler oder Abnutzung des Fahrzeuges zurückzuführen sind (Betriebsschäden). Damit sind z.B. die finanziellen Folgen bei einer Falschbetankung oder der im Fahrbetrieb abbrechende marode Auspuff nicht gedeckt. Insbesondere Schäden, die auf innere Krafteinwirkungen im Fahrzeugbetrieb entstehen können, sind nicht versichert. Hier wird gerne auf den LKW-Kipper verwiesen, welcher mit hochgestellter Kipperbrücke und durch Einsacken einer Achshälfte im nachgebenden Untergrund umkippt, wobei es häufig zu kostenintensiven Verwindungsschäden des Rahmes kommt. Diese Schäden werden als Betriebsschäden eingeordnet, für die die übliche Standard-Kaskoversicherung nicht leistet.

Neben den Einwirkungen durch Unfall deckt die Vollkaskoversicherung auch die Folgen von Vandalismusschäden durch mut- oder böswilliger Handlungen betriebsfremder Personen (z.B. Lackverkratzungen durch unbekannte Täter) und je nach Versicherungsvertrag die Instandsetzungskosten für Folgeschäden aus einem Marderbiss.

Soweit kein Totalschaden vorliegt und eine Reparatur des Unfallfahrzeuges vorgenommen wurde, kommen für den Versicherungsnehmer neben der Selbstbeteiligung und den bereits erwähnten "Abzügen neu für alt" je nach Versicherungsvertrag u.U. weitere Kosten hinzu. Bei einigen Farbtönen muss sich der Lackierer evtl. dazu entscheiden, neben dem eigentlichen Reparaturbereich zusätzlich die angrenzenden Karosserieteile anzulackieren, um für eine sach- und fachgerechte Reparaturausführung Farbtondifferenzen zu vermeiden. Nicht selten jedoch enthalten die AKB einen Passus, in dem vereinbart ist, dass "... Minderung an Wert, äußerem Ansehen oder Leistungsfähigkeit ..." nicht erstattet werden. Die Kosten für die Farbtonangleichung, welche neben den Lackierkosten auch die Lohnaufwendungen für erforderliche Demontagearbeiten beinhalten, müssen dann vom Versicherungsnehmer selbst getragen werden. Es gibt mittlerweile jedoch viele Versicherer, die diese Kosten übernehmen oder bei denen dieser Ausschluss in der AKB nicht mehr beihaltet ist.

Ebenfalls in der AKB findet sich häufig ein Ausschluss, dass Betriebsmittel (Kältemittel, Kühlflüssigkeit, Motoröl, Servoöl, Bremsflüssigkeiten etc.), welcher reparaturbedingt zu tauschen oder zu ergänzen sind, nicht ersetzt werden. Auch hier soll darauf hingewiesen werden, dass es Verträge gibt, welche die Betriebsmittel als Bestandteil der Wiederherstellungskosten zur Erstattung umfassen.

Grundsätzlich werden in der Kaskoversicherung die nachgewiesenen Wiederherstellungskosten für das Fahrzeug oder seiner Teile bis in Höhe des Wiederbeschaffungswertes erstattet (Ausnahme: Neupreisregelung bei jüngerer Fahrzeugen je nach Vertrag). Übersteigen die Reparaturkosten den Fahrzeugwert, liegt Totalschaden vor. Eine Sonderregelung wie die 130% Grenze im Haftpflichtschadenfall gibt es im Kaskorecht nicht! Im Totalschadenfall erhalten Sie den Wiederbeschaffungswert des Fahrzeuges abzüglich des Wertes des Fahrzeuges im verunfallten Zustand (Restwert) von Ihrer Versicherung. Die grundsätzliche Abrechnung sieht so aus, wie hier für den Haftpflichtschaden erläutert. Lediglich beim Restwert müssen Sie unbedingt die Weisungen des Versicherers einholen. Der Versicherer hat das Recht, dass verunfallte Fahrzeug bestmöglich zu vermarkten, was häufig über sogenannte Restwertbörsen europaweit erfolgt. Der dort erzielte Restwert wird von Ihrer Entschädigungsleistung zum Abzug gebracht, auch wenn Sie das Fahrzeug vielleicht schon selbst zu einem niedrigeren Preis verkauft haben sollten. Einige Versicherer verzichten auf den Abzug des Restwertes im Totalschadensfall und erstatten den Wiederbeschaffungswert in voller Höhe, wenn der Versicherungsnehmer trotz Totalschadens eine Reparatur in einer Fachwerkstatt nachweist.

Soweit Ihr Fahrzeug keinen Totalschaden erfahren hat, können Sie auch im Kaskoschadensfall i.d.R. nach Gutachten fiktiv abrechnen. Sie müssen jedoch mit weiteren Abstrichen rechnen. Zunächst ist je nach AKB ähnlich wie im Haftpflichtschadensfall festgelegt, dass die Mehrwertsteuer nur mit Nachweis über eine Rechnung erstattet wird. Auch die Kosten für eine Fahrzeugverbringung und evtl. Preisaufschläge auf die Preisempfehlung des Fahrzeugherstellers sind aussen vor. In der der AKB ist weiterhin häufig geregelt, dass im Falle einer fiktiven Abrechnung von den Lohnkosten maximal der ortsübliche mittlere Stundenverrechnungssatz ersetzt wird. Damit erhalten Sie nicht den Verrechnungssatz Ihrer Werkstatt reguliert.

Letztlich enthält die AKB zumeist Vereinbarungen, nach denen die wie vorstehend gekürzten Reparaturkosten nur dann geleistet werden, wenn diese niedriger sind als die Differenz aus Wiederbeschaffungswert und Restwert. Bei einem Wiederbeschaffungswert von 10000 EUR und einem Restwert von 6000 EUR beträgt die Differenz aus beiden Werten 10000 EUR - 6000 EUR = 4000 EUR. Betragen die im vorstehend beschriebenen Sinn reduzierten Reparaturkosten z.B. 6500 EUR, dann würden Sie bei einer fiktiven Abrechnung - obwohl kein Totalschaden vorliegt- nicht die Reparaturkosten mit 6500 EUR erhalten, sondern lediglich die Differenz aus Wiederbeschaffungswert und Restwert, nämlich 4000 EUR.

Je nach AKB erstatten einige Versicherer bei fiktiver Abrechnung die "bereinigten" Reparaturkosten, wenn die Reparaturkosten z.B. 70% des Wiederbeschaffungswertes nicht überschreiten.

Maßgeblich ist immer das, was Sie als Versicherungsnehmer vertraglich mit Ihrer Versicherung vereinbart haben. Wie hier mehrfach zum Ausdruck gebracht, sollten Sie die ABK im Bereich der §§ 12 und 13 sorgfältig lesen, um Gewissheit über Ihren tatsächlichen Versicherungsschutz zu erhalten.

Hinweise zu Teilkaskoversicherung lesen Sie hier .

Bitte beachten Sie, dass die hier zusammengetragenen Informationen eine Beratung und gegebenenfalls die Durchsetzung Ihrer Ansprüche durch einen Rechtsanwalt nicht ersetzen können. Auf diesen Seiten wollen wir lediglich die Informationen zusammenstellen, welche von unsere Kunden erfahrungsgemäß im Zusammenhang mit der Gutachtenerstellung abgefragt werden.

Die Teikaskoversicherung gewährt Deckung bei Schäden am Fahrzeug oder der Fahrzeugteile, die ihre Ursache haben durch:

  • Brand oder Explosion des Fahrzeuges
  • Diebstahl oder Entwendung des Fahrzeuges oder einzelner Fahrzeugteile
  • unmittelbare Einwirkung von Sturm, Hagel, Blitzschlag oder Überschwemmung. Als Sturm ist eine wetterbedingte Luftbewegung von mindestens Windstärke 8 definiert. Einige Versicherer schließen zusätzlich Schäden durch Schneelawinen mit ein.
  • Kollisionen des in Bewegung befindlichen Fahrzeuges mit Haarwild. Manche Versicherer erweitern diesen Schutz auf Kollisionen mit allen Tierarten.Tipp: Einige Automobilclubs ersetzen die Selbstbeteiligung oder einen festgelegten Betrag bei einem Wildschaden!
  • Marderbiss verursachte Schäden an Kabeln, Schläuchen, Manschetten, Dämm-Matten und Leitungen ohne Folgeschäden am Fahrzeug (je nach Vertrag - ist nicht grundsätzlicher Standard)
  • Glasbruch
  • Schmorschäden an der Verkabelung durch Kurzschluss (jedoch nur an der Verkabelung , keine Folgeschäden!)
  • Entwendung der Fahrzeugschlüssel durch Diebstahl anlässlich eines Einbruchs oder durch Raub (je nach Vertrag - ist nicht grundsätzlicher Standard)

In der vorstehenden Zusammenstellung sind Risiken erwähnt, welche je nach konkreter Vertragsgestaltung bzw. AKB abweichend gedeckt sind. Die Abrechnung des Reparaturaufwandes bzw. die Entschädigung im Totalschadenfall folgt den gleichen Regeln wie sie unter Vollkaskoschaden dargestellt sind.

Wie verhalte ich mich bei Unstimmigkeiten zur Schadenhöhe? Lesen Sie hier weiter!

Bitte beachten Sie, dass die hier zusammengetragenen Informationen eine Beratung und gegebenenfalls die Durchsetzung Ihrer Ansprüche durch einen Rechtsanwalt nicht ersetzen können. Auf diesen Seiten wollen wir lediglich die Informationen zusammenstellen, welche von unsere Kunden erfahrungsgemäß im Zusammenhang mit der Gutachtenerstellung abgefragt werden.

Selbst kleinere Unfallschäden sind in der Regel für den Versicherungsnehmer mit unerwartet hohen Reparaturkosten verbunden, die evtl. erforderliche Ersatzbeschaffung eines Fahrzeuges im Totalschadenfall kann das aktuell vorhandene Haushaltsbudget unerwartet belasten. Da ist es nicht verwunderlich, dass der Versicherungsnehmer im Schadensfall manchmal besorgt ist, ob alle Ansprüche aus seinem Vertrag korrekt und vollständig erfüllt werden. Wie zuvor eingehend erläutert, gibt es bei der Abrechnung von Kaskoschäden jede Menge Besonderheiten, deren Konsequenzen der durchschnittliche Versicherungsnehmer mangels Erfahrung erst im Zuge der Schadens- regulierung registriert, die jedoch zur weiteren Verunsicherung des Versicherungsnehmers führen können.

Soweit Sie Bedenken haben, dass das der Regulierung zu Grunde liegende Gutachten fehlerhaft ist oder die Ihnen zustehende Entschädigung nicht korrekt ermittelt wurde, sieht Ihr Vertrag mit Ihrer Versicherung in der AKB Lösungsmöglichkeiten mit fest geschriebenen Rechten des VN vor. Mit diesen Bestimmungen wurde in der Vergangenheit für diese Fragestellungen der ordentliche Gerichtsweg ausgeschlossen. Seit dem 26.02.2016 ist eine neue Bestimmung des BGB (§309 Absatz Nr.14) in Kraft getreten, die dem Versicherungsnehmer -auch abweichend vom Wortlaut eines älteren Vertrages- erlaubt, auch vor den ordentlichen Gerichten zu klagen. Soweit Sie mit den Feststellungen des für die Kaskoversicherung tätigen Sachverständigen (- Sie haben zur Person des Sachverständigen kein Wahl- oder Mitbestimmungsrecht -) nicht einverstanden sind, können Sie auf eigene Kosten einen Kraftfahrzeugsachverständigen Ihres Vertrauens mit einer weiteren Begutachtung beauftragen und mit der Vorlage des weiteren Gutachtens das Sachverständigenverfahren formal einleiten. Sowohl die Versicherung als auch der Versicherungsnehmer müssen dann innerhalb von 14 Tagen erklären, welcher Sachverständige für jede Vertragspartei jeweils im Sachverständigenausschuss tätig werden sollen (das sind dann in der Regel die beiden bereits tätigen Sachverständigen). Wenn eine Partei innerhalb von 2 Wochen nach schriftlicher Aufforderung ihr Ausschussmitglied nicht benennt, so wird dieses von der "Gegenseite" ebenfalls benannt. Vor Beginn des Verfahrens müssen sich beide Ausschussmitglieder ( die beiden bereits tätigen Sachverständigen) auf einen Obmann, der ebenfalls Kraftfahrzeugsachverständiger sein muss, einigen. Ist eine Einigung nicht möglich, wird der Obmann vom zuständigen Amtsgericht benannt. Davon abweichend räumt der § 309 Nr. 14 BGB nunmehr das Recht ein, Unstimmigkeiten vor den Gerichten zu klären.

Grundsätzlich ist ein Sachverständigenverfahren eine kostspielige Angelegenheit, da gleich Kosten für 3 Gutachter anfallen, welche die unterliegende Partei in voller Höhe zu übernehmen hat. Entscheidet der Obmann anteilig innerhalb der durch die Vorgutachten festgelegten Grenzen, erfolgt eine verhältnismäßige Verteilung der Gesamtkosten auf die Parteien. Im Ergebnis kann dies u.U. dazu führen, dass die vom Versicherungsnehmer zu tragenden Kosten aus dem Verfahren höher sind, als die erstrittene Mehrleistung. Daher sollte auch die Option einer Klage in Betracht gezogen werden.

Aus unserer Erfahrung empfehlen wir wegen des hohen Kostenrisikos ein Sachverständigenverfahren oder eine Klage erst dann anzudenken, wenn alle anderen vernünftigen Lösungswege nicht zum Ziel geführt haben. Prüfen Sie auf jeden Fall sorgfältig, ob die aus Ihrer Sicht möglicherweise zu niedrig angebotene Entschädigungsleistung nicht auf Vereinbarungen in Ihrem Versicherungsvertrag bzw. der AKB beruht. Wenn in Ihrem Vertrag beispielsweise bei fiktiver Abrechnung ein ortsüblicher durchschnittlicher Stundenverrechnungssatz vereinbart wurde, der z.B. bei 80 EUR liegen kann, und die Werkstatt Ihres Vertrauens jedoch 96 EUR/Std. berechnet, liegt je Arbeitsstunde eine Differenz von 16 EUR vor. Betragen die Lohnaufwendungen für die Instandsetzung des Fahrzeuges insgesamt 25 Stunden, wächst die Differenz bereits auf 400 EUR an. Sofern zusätzlich Verbringungskosten und/oder Preisaufschläge auf die unverbindliche Preisempfehlung des Herstellers auf die Ersatzteile anstehen, kann sich die Differenz schnell auf 1000 EUR erhöhen.

Sollten Sie Schwierigkeiten mit Fragestellungen der vorbezeichneten Art haben, empfehlen wir Ihnen das Gespräch mit dem in Ihrer Sache tätigen Sachverständigen zu suchen, um sich die Zusammenhänge und Ihre Fragen erklären zu lassen. Auch der Kundendienstmeister Ihrer Werkstatt wird Ihnen dabei sicher gern behilflich sein, zumal dieser Personenkreis im Umgang mit Sachverständigen vertraut ist.

Sind Sie jedoch z.B. mit der Höhe des Wiederbeschaffungswertes für Ihr Fahrzeug oder dem gewählten Reparaturweg nicht einverstanden, steht es Ihnen frei, eine Klärung im Wege des Sachverständigenverfahrens oder in einem Rechtsstreit herbei zu führen.

Wegen des bereits dargestellten erheblichen Kostenrisikos empfehlen wir Ihnen jedoch auch hier dringend, zunächst das Gespräch mit dem bereits tätigen Sachverständigen zu suchen. Auch hierbei ist Ihnen z.B. der Kundendienstmeister Ihrer Werkstatt sicher behilflich. Irrtürmer können grundsätzlich nicht ausgeschlossen werden. Während sowohl Sie als Versicherungsnehmer möglicherweise eine falsche Vorstellung über den tatsächlichen Wert Ihres Fahrzeuges haben, kann andererseits auch nicht ausgeschlossen werden, dass dem tätigen Sachverständigen bei der Begutachtung u.U. einen Fehler unterlaufen ist. Der Sachverständige wird dann möglicherweise dankbar sein, dass er angesprochen wurde und so die Möglichkeit erhält, seine Feststellungen nach zu bessern oder die Richtigkeit seiner Ermittlungen zu erklären. Wenn dann keine Einigung möglich ist, können Sie immer noch einen weiteren Sachverständigen beauftragen und das Gutachten überprüfen lassen.

Bei derart gelagerten Problemen und Fragestellungen können Sie die in unseren Häusern tätigen Sachverständigen im übrigen jederzeit ansprechen, insbesondere auch dann, wenn das im Streit stehende Gutachten nicht durch uns erstellt wurde. In der Vergangenheit konnten wir bei einer Vielzahl von Streitigkeiten klärend oder vermittelnd tätig werden und konnten häufig ein kostenintensives und immer langwieriges Sachverständigenverfahren oder einen Rechtsstreit durch Gespräche mit den Parteien vermeiden. Diese Dinge erfordern Feingefühl, viel Erfahrung und Akzeptanz bei den Parteien - so profitieren Sie von unserer jahrzehntelangen Erfahrungen.

Sie sehen, die Zusammenhänge sind komplex. Vielleicht wollen Sie alles nochmal überlesen, beginnen Sie dann am besten hier .

Bitte beachten Sie, dass die hier zusammengetragenen Informationen eine Beratung und gegebenenfalls die Durchsetzung Ihrer Ansprüche durch einen Rechtsanwalt nicht ersetzen können. Auf diesen Seiten wollen wir lediglich die Informationen zusammenstellen, welche von unsere Kunden erfahrungsgemäß im Zusammenhang mit der Gutachtenerstellung abgefragt werden.

Ein Verkehrsunfall ist in der Regel ein für alle Beteiligte unerwartetes (und unerwünschtes) Ereignis, was sich in wenigen Sekunden abspielt. Nach der Kollision sind neben den Beteiligten selbst oft auch unbeteiligte Zeugen überfordert, den tatsächlichen Unfallhergang korrekt zu beschreiben. Die Folge ist, dass zur Schadensverursachung Unklarheiten und offene Fragen verbleiben, die eine Schadensregulierung erschweren oder gar verhindern.

Ein Unfallgeschehen ist aber auch geprägt von individuellen Spuren, welche im Rahmen einer Unfallrekonstruktion ausgewertet werden können. Dies sind häufig Brems- und Schleuderspuren, Abschabungen auf der Fahrbahn, abgeworfene Fahrzeugteile und Glassplitter, Öle und Flüssigkeiten, Kontaktspuren mit anderen Fahrzeugen oder Gegenständen, die Endlagen der beteiligten Fahrzeuge nach der Kollision, Spurenknicke, Reifenspuren und die Fahrzeugbeschädigungen selbst. Mit diesen Anknüpfungstatsachen - soweit vorhanden- kann dann mit den Mitteln der technischen Unfallanalyse auf die Bewegungsgeschwindigkeiten der beteiligten Fahrzeuge vor der Kollision geschlossen werden, wobei eine räumliche und zeitliche Verknüpfung der Annäherungsbedingungen der Fahrzeuge vor der Kollision hergestellt wird.

Dipl.-Ing. FH J.Kneifel ist von der Industrie und Handelskammer Siegen für die Analyse und Rekonstruktion von Strassenverkehrsunfällen öffentlich bestellt und vereidigt.

Die technische Analyse eines Verkehrsunfallgeschehens wird häufig dadurch unnötig erschwert, dass eigentlich vorhandene Spurenbefunde nicht hinreichend gesichert wurden. An dieser Stelle können wir nur den vielfach ausgesprochenen Hinweis eindringlich wiederholen: Dokumentieren Sie unbedingt die Situation an der Unfallstelle und die Schäden an den Fahrzeugen. Denken Sie an Ihr Handy oder fragen Sie Personen, die sich an der Unfallstelle aufhalten, und erinnern Sie sich, dass die meisten Handys auch zum Fotografieren geeignet sind. Fotografieren Sie die Endstellungen der Fahrzeuge, alle Beschädigungen, Reifenspuren und alle weiter oben aufgeführten Unfallmerkmale. Machen Sie auch dann Fotos, wenn der Unfall durch die Polizei aufgenommen wird und die Beamten evtl. eigene Fotos anfertigen. Wenn Sie an der Unfallstelle verhindert waren, Fotos an zu fertigen, fahren Sie möglichst zeitnah erneut an die Unfallstelle und fotografieren Sie das, was noch vorhanden ist. Erkundigen Sie sich auch nach dem Verbleib des oder der gegnerischen Fahrzeuge und fertigen Sie im Nachhinein noch Fotos von den Beschädigungen an.

Ein erstes Hilfsmittel zur Auswertung von Bremsspuren finden Sie hier.

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